HEIMATVEREIN SCHNEEREN e.V.
Schneeren - Das Dorf der 1000 Eichen

Satzung des Heimatvereins Schneeren e.V.

 

§ 1 Name. Sitz
1.) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen:
HEIMATVEREIN SCHNEEREN e.V.
2.) Er hat seinen Sitz in Schneeren, 31535 Neustadt a. Rbge..
3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Die Ziele des Vereins lassen sich in folgenden Punkten zusammenfassen:

  • Denkmalschutz und Museumswesen
  • Naturschutz und Landschaftspflege
  • Pflege von dörflicher Kultur und Brauchtum
  • Erforschung der Dorfgeschichte
  • Förderung der dörflichen Entwicklung

§ 3 Gemeinnützigkeit
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung von 1977.
2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.
3.) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden

§ 4 Mitgliedschaft
1.) Mitglieder können durch Antrag sowohl natürliche und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, als auch Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit werden.
2.) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit. Stimmenmehrheit.
3.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus wichtigem Grund.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres -erfolgen und muß bis zum 31.10. dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Abstimmenden.
4.) Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden ausgeschlossen. Die Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft trifft die Mitgliederversammlung.
5.) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Über die Gewährung von Sonderregelungen entscheidet der Vorstand.

§ 5 0rgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
2.) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Kalenderjahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3.) Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Abstimmenden abberufen werden.